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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2010 - L 4 KR 188/07   

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https://dejure.org/2010,118473
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2010 - L 4 KR 188/07 (https://dejure.org/2010,118473)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.09.2010 - L 4 KR 188/07 (https://dejure.org/2010,118473)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. September 2010 - L 4 KR 188/07 (https://dejure.org/2010,118473)
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  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2010 - L 4 KR 188/07
    Zur Begründung hat sich die Beklagte auf den Beschluss des Großen Senates des BSG vom 25. September 2007, Az. GS 1/06 bezogen.

    Ob und gegebenenfalls mit welcher Dauer Krankenhausbehandlung erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des BSG von der Krankenkasse und im Streitfall von den Gerichten selbständig zu prüfen und zu entscheiden, ohne dass dabei den Krankenhausärzten eine Einschätzungsprägorative zukommt (vgl Beschluss des Großen Senates des BSG vom 25. September 2007 (GS 1/06 in SozR 4-2500 § 39 Nr. 10).

    Die Wartezeit bis zur Aufnahme in eine entsprechende Einrichtung stellt jedoch nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats des BSG im Beschuss vom 25. September 2007 (aaO) keine Krankenhausbehandlung dar.

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 18/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit - Vormundschaftsgericht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2010 - L 4 KR 188/07
    Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 13. Mai 2004, Az: B 3 KR 18/03 R eine konkrete Behandlungsalternative und gegebenenfalls ein entsprechendes Krankenhaus zur Unterbringung des Versicherten zu benennen.

    Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 13. Mai 2004, Az: B 3 KR 18/03 R, die Krankenkasse den weiteren Krankenhausaufenthalt eines psychiatrisch behandlungsbedürftigen Versicherten zu bezahlen habe, wenn sie die Behandlungsalternativen den Krankenhausärzten und dem Versicherten bzw dessen Betreuer nicht konkret nachprüfbar aufgezeigt habe.

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